Häufig kommt es im Straßenverkehr zu Kollisionen zwischen Radfahrern und Fußgängern, welche nicht immer glimpflich verlaufen. Was nur, wenn der Fußgänger den Radweg missachtet und aufgrund dessen von einem Radfahrer erfasst wird? Eine Thematik, mit der sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle nun erneut beschäftigt hat. Es wies die Berufung eines Fußgängers, mit Urteil vom 20.10.2018 (Az 14 U 102/18) ab, der gegen einen Radfahrer geklagt hatte, welcher ihn beim Überqueren eines Radweges erfasst und verletzt hatte.
Zum Sachverhalt
Geklagt hatte ein Fußgänger, der beim Betreten eines kombinierten Geh- und Fahrradweges von einem Rennradfahrer erfasst wurde, der gerade einer Joggerin nach rechts ausweichen musste. Der Kläger war im Begriff, sein eigenes, von einer Hecke gefasstes Grundstück zu verlassen und den Gehweg zu betreten, dabei wurde er von dem Radfahrer erfasst und verletzt. Die genaueren Umstände des Unfallhergangs wurden zwischen den Parteien streitig verhandelt. Bei dem Zusammenstoß zogen sich sowohl der Fußgänger als auch der Radfahrer Verletzungen zu.
Der Fußgänger stellte Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld und reichte Klage beim Landgericht Lüneburg (Az.: 3 O 113/17) ein. Er begründete seinen Anspruch mit der Behauptung, der Rennradfahrer sei schneller als 20 km/h auf dem kombinierten Geh- und Fahrradweg gefahren und habe dabei einen geringeren Abstand als einen Meter zu der Hecke des Grundstücks des Klägers gehalten. Somit habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt und sei für den Zusammenstoß verantwortlich.
Gegen diese Vorwürfe verteidigte sich der Radfahrer mit einer Widerklage.
Wie die Gerichte die Angelegenheit bewerten
Das Landgericht Lüneburg teilte die Ansicht des Klägers nicht und wies die Klage des Fußgängers in der ersten Instanz teilweise ab (Az. 3 O 113/17). Der von dem beklagten Rennradfahrer erhobenen Widerklage wurde dem Grunde nach stattgegeben.
Der Kläger machte von seinem Recht Gebrauch und legte gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Lüneburg Berufung ein. Die Angelegenheit ging in die zweite Instanz vor das Oberlandesgericht (OLG) Celle, welches die Berufung des Klägers mit Urteil vom 20.10.2018 (Az 14 U 102/18) zurückwies.
In seiner Urteilsbegründung wies der 14. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle darauf hin, dass es dem Kläger nicht ausreichend gelungen war, einen ihm obliegenden Beweis für die Schuld des Rennradfahrers an dem Unfall zu erbringen. Zudem sei nicht festzustellen, dass der Rennradfahrer beim Befahren des kombinierten Geh- und Radwegs einen zu geringen Abstand zur Hecke des Grundstücks des Klägers eingehalten habe.
Vielmehr vertritt es die Auffassung des Widerklägers und betont, der Kläger habe – eigenen Angaben zufolge – das Grundstück verlassen, ohne sich vorher sorgfältig vergewissert zu haben, ob Radfahrer den Geh- und Radweg befahren. Dabei sei der Fußgänger dem Radfahrer unmittelbar und fahrlässig vor dessen Rad gelaufen. Gerade bei schlecht einsehbaren Grundstücken müsse sich ein Fußgänger sorgfältig vergewissern, ob er in der Lage ist, einen Geh- und Fahrradweg zu betreten ohne dabei eine Gefahr für sich selber und Andere darzustellen. Der Senat der Oberlandesgerichts (OLG) Celle stützte sich in seinem Urteil auf eine eigene Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 05.12.2002) sowie eine bereits ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Urteil aus 1961, Az,; VI ZR 211/60). Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Eine rechtskräftige Entscheidung konnte in dieser Angelegenheit dennoch nicht ergehen, das der klägerische Fußgänger eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt hat. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof in dieser Angelegenheit nun entscheidet.
Was bedeutet das nun für die Fußgänger?
Aufgrund der aktuell noch fehlenden Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle, bleibt nun das endgültige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Angelegenheit abzuwarten. Dennoch sollten auch Fußgänger bei der Teilnahme im Straßenverkehr stets ihre Sorgfaltspflicht walten lassen und sich vergewissern, ob sie die Straße beim Überqueren frei ist, um Unfälle zu vermeiden. Hier findet das gute alte Sprichwort Anwendung: „Augen auf im Straßenverkehr!“
Quelle:
OLG Celle, Pressemitteilung
Rechtsindex.de – Recht & Urteile
Hinweis: Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20.11.2018, Az.: 14 U 102/18, Vorinstanz: Landgericht Lüneburg (Az.: 3 O 113/17)