Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmittel führt, kann – vergleichbar dem Alkoholkonsum – mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Näheres regelt
§ 24 a StVG. Die günstigste bußgeldrechtliche Folge ist beim Ersttäter die Verhängung einer Geldbuße i. H. v. € 500,00, ein einmonatiges Fahrverbot sowie die Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister.

Seit 2017 kann Cannabis bei bestimmten Erkrankungen – z.B. in der Schmerztherapie – als Medikament verschrieben werden, sodass sich in verkehrsrechtlicher Hinsicht die Frage stellt, ob auch unter der Einwirkung von medizinisch verordnetem Cannabis ein Fahrzeug geführt werden darf. § 24 a Abs. 2 Satz 3 StVG regelt diesen Fall dahingehend, dass eine Ordnungswidrigkeit beim Führen eines Fahrzeuges unter Wirkung berauschender Mittel nicht vorliegt, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Medikamentenklausel nur im sogenannten Ordnungswidrigkeitenbereich gilt, d.h. kommt aufgrund des festgestellten THC – Gehalts eine Straftat in Betracht (§ 316 StGB), gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

Ferner ist zu beachten, dass der zusätzliche Konsum illegal beschafften Cannabisses zum Ausschluss der Fahreignung führt. Mittlerweile liegen auch die ersten Urteile zu medizinisch verordnetem Cannabis vor. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung vom 24.10.2019 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 6 K 4574/18) entschieden, dass ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis besteht, wenn die psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabiswirkung bestehe. Bei einer Dauerbehandlung von Medizinal-Cannabis komme es für die Frage der Fahreignung darauf an, ob der Betroffene Cannabis zuverlässig nur nach ärztlicher Verordnung einnehme, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen seien, die Grunderkrankung für sich genommen der sicheren Verkehrsteilnahme nicht im Wege stehe und der Betroffene verantwortlich mit dem Medikament umgehe, insbesondere nicht fahre, wenn die Medikation verändert wird. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Medizinisch-Psychologischen Gutachten ergebe sich, dass der Antragsteller diese Voraussetzungen erfülle, sodass die Fahrerlaubnis zu erteilen war. Einem Medizinal-Cannabis-Patienten dürfe nicht von vornherein auferlegt werden, sich regelmäßig erneut untersuchen zu lassen. Die Fahrerlaubnisbehörde könne jedoch wegen etwaiger möglicher schädlicher Langzeitwirkungen bei dauerhafter Cannabiseinnahme den Fahrerlaubnisinhaber auffordern, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen.