Eine interessante Entscheidung des OLG Karlsruhe (22.5.18; 2 Rv 4 Ss 193/18) befasst sich mit der Frage, wann eine Beleidigung eines Polizeibeamten vorliegt. Ein Verkehrsteilnehmer hatte in einer an die Bußgeldbehörde gerichteten E-Mail im Rahmen eines Bußgeldverfahrens – Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Fahrzeugs – die beiden Polizeibeamten, die den Verstoß aufgenommen haben, als „Flitzpiepen“ bezeichnet. Das AG Wiesloch hatte ihn wegen Beleidigung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Sprungrevision des Angeklagten zum OLG Karlsruhe war erfolgreich.
 
Das AG Wiesloch war der Auffassung, dass der Begriff „Flitzpiepe“ als Synonym für Dummkopf, Trottel oder Depp verwendet werde. Er sei deshalb grundsätzlich als abwertende Äußerung zu verstehen. Das AG hatte sich dabei auf zwei nicht näher bezeichneten Internetseiten berufen. Das OLG hat die Verurteilung aufgehoben. Das AG habe weder den Kontext der Äußerung mit der vollständigen E-Mail des Angeklagten, noch von diesem vorgelegte Internetausdrucke, aus denen ein vom AG abweichendes Verständnis des Wortes „Flitzpiepe“ folgte, im Urteil wiedergegeben. Das OLG bezog sich in seiner Entscheidung auf den Duden, aus dem sich ergebe, dass mit dem Wort „Flitzpiepe“ auch eine „Person, die man wenig ernst nimmt und über die man sich ärgert“, gemeint sein kann. Das AG müsse sorgfältig prüfen, ob die Äußerung nach zutreffender Auslegung durch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt ist. Dann greife nämlich § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen). Grundsätzlich gehöre das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Dies könne auch bei überzogener und selbst bei ausfälliger Kritik gelten.