Nach geltender Rechtsprechung ist ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille stets von einer sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen, die zu einer Verurteilung gem. § 316 StGB bzw. § 315 c StGB führt. Bei einer BAK zwischen 0,3 Promille und 1,1 Promille spricht man von der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit, d.h. das Gericht muss hier noch zusätzlich feststellen, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzugetreten sind, um zu einer Verurteilung gem. § 316 StGB bzw. § 315 c StGB zu gelangen. Liegt keine Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB vor, kommt für den Betroffenen nur eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit (gem. § 24 a Abs. 1 StVG) in Betracht.
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hatte in einer Entscheidung vom April dieses Jahres (30.04.2018, Az. 312 Cs 301Js 13969/17) einen alkoholbedingten Fahrfehler nicht feststellen können bei einer BAK von 1,0 Promille. Zwar hat eine Polizeibeamtin als Zeugin angegeben, der Betroffene sei Schlangenlinien gefahren; tatsächlich war es wohl so, dass auf einer Strecke von mehreren Kilometern lediglich die Spurbegrenzungslinien ein paar Mal überfahren wurden, was dem Gericht für eine alkoholbedingte Ausfallentscheidung nicht ausreichte.

Bei der Entscheidung des Amtsgericht Berlin-Tiergarten dürfte es sich jedoch um eine sehr fahrerfreundliche Entscheidung handeln. Die Gerichte tendieren – zumindest wenn die Promillezahl nahe an der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) liegt – dazu, stets alkoholbedingte Ausfallerscheinungen anzunehmen.