Befindet sich ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin in Elternzeit so kann nach den Regelungen des § 15 Abs. 4 bis 7 BEEG ein Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit gestellt werden. Der Arbeitgeber kann diesen Teilzeitantrag unter anderem aus dringenden betrieblichen Gründen (§ 15 Abs. 7 Ziffer 4 BEEG) ablehnen.
Das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 15.03.2018, Az.: 11 Ca 7300/17) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Teilzeitantrag nicht unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen kann. War ihm bereits der Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers bekannt, sei die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hatte im entschiedenen Falle bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante, aber noch beantragte Elternzeit eingestellt. Das Arbeitsgericht führte aus, dass der Arbeitgeber hier die entsprechende Erklärung der Arbeitnehmerin hätte abwarten müssen, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet.