Im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit kommt es immer häufiger vor, dass Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub (Sabbatical) nehmen. Wird in derartigen Fällen das Arbeitsverhältnis nur ruhend gestellt (und nicht aufgelöst mit einer Wiedereinstellungszusage), hatte es bisher zur Folge, dass – obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird – der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden konnte für die Dauer des Sabbaticals, da das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) allein auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses abstellt. Entgegen dieser früheren Rechtsprechung (z.B. BAG, NZA 2014, 959) hat das BAG nunmehr entschieden, dass unbezahlte Auszeiten bei der Berechnung der Urlaubsdauer sehr wohl berücksichtigt werden können. Befindet sich der Arbeitnehmer im gesamten Kalenderjahr in einem unbezahlten Sabbatical, steht ihm für dieses kein Anspruch auf Urlaub zu (BAG, 19.02.2019, Az.: 9 AZR 423/16). Das BAG hat (endlich) darauf abgestellt, dass durch die Vereinbarung des Sonderurlaubs die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und daher kein gesetzlicher Urlaubsanspruch entstehen könne.

Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass für den Fall, dass dem Arbeitnehmer ein Sabbatical gewährt werden soll, das Arbeitsverhältnis für diese Zeit nicht mehr beendet werden muss (i. d. R. verbunden mit einer Wiedereinstellungszusage nach Abschluss des Sabbaticals). Diese bisher bestehende Notwendigkeit aus Arbeitgebersicht hat oftmals dazu geführt, dass die Mitarbeiter dann doch kein Sabbatical genommen haben, weil sie hierfür ihr Arbeitsverhältnis – zumindest vorübergehend – beenden mussten.

In diesem Zusammenhang ist jedoch noch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des BAG bez. der Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Erkrankung sich nicht geändert hat. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen kann, eine Kürzung des Urlausanspruchs nicht in Betracht kommt (BAG, NZA 2019, 832). Dies gilt auch für die Fälle, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer (befristeten) Erwerbsminderungsrente ruht.