Bisher war es so, dass ein Jahresurlaub dann verfallen kann, wenn der Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – keinen Urlaub beantragt hat.

Nunmehr hat der EuGH in zwei Urteilen vom 06.11.2018 (Az.: C-619/16 u. C-684/16) entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Nur wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaubsanspruch zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, kann der Urlaub verfallen, auch nach Unionsrecht.

Diese neue Entscheidung des EuGH hat für den Arbeitgeber zur Folge, dass er den Arbeitnehmer durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzen muss, die fraglichen Urlaubstage noch rechtzeitig zu nehmen, was im Zweifelsfall der Arbeitgeber zu beweisen hat.