§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sieht vor, dass eine Zeitbefristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig ist, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hierzu hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahre 2011 entscheiden, dass diese Vorschrift verfassungskonform ausgelegt werden müsste und solche Vorbeschäftigungen, die länger als 3 Jahre zurückliegen für eine neue Befristung unbedenklich sind. Diese – entgegen dem klaren Wortlaut vorgenommene – Auslegung hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 06.06.2018 gerügt und ausgeführt, dass das BAG mit dieser Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten habe, weil der Gesetzgeber eine solche Karenzzeit erkennbar nicht regeln wollte. Allerdings – so das Bundesverfassungsgericht – können und müssen die Fachgerichte durch verfassungskonforme Auslegungen den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der Zeitbefristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Mit anderen Worten: Liegt eine Vorbeschäftigung extrem lange zurück und war z.B. dieses Vorbeschäftigungsverhältnis nur von kurzer Dauer, kann dies nicht dazu führen, dass eine neue Befristung aufgrund dieses Vorbeschäftigungsverbots unwirksam ist.

Zu dieser Thematik liegt mittlerweile eine neue Entscheidung des BAG vom 23.01.2019 (Az.: 7 AZR 733/16) vor. Der Kläger war vom 19.03.2004 bis 30.09.2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 19.08.2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut sachgrundlos (zeitbefristet) für die Zeit bis 28.02.2014 als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten diese Vertragslaufzeit mehrfach zuletzt bis zum 18.05.2015. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht.

Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Das BAG hatte in seiner Entscheidung auf § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG abgestellt. Es hat dabei auch ausdrücklich – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – ausgeführt, dass das Verbot der sachgrundlosen Befristung insbesondere dann unzumutbar sein kann, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war (z. B. Aushilfsarbeitsverhältnis) oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, insbesondere lag das vorangegangene Arbeitsverhältnis (nur) 8 Jahre zurück und damit nicht sehr lange.

Tipp: Aufgrund der schwer abschätzbaren Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen eine neue Zeitbefristung zulässig ist, kann Arbeitgebern nur dringend abgeraten werden, eine erneute Zeitbefristung vorzunehmen, wenn ein Mitarbeiter schon einmal bei ihnen beschäftigt war. Sachgrundbeschäftigungen sind hingegen auch nach vorangegangenem Beschäftigungsverhältnis bedenkenlos möglich, sofern entsprechende Sachgründe vorliegen.