Nachdem das BAG bereits im Jahr 2016 (Urteil vom 22.09.2016, Az.: 2 AZR 848/15) entschieden hatte, dass die Verwertung eines „Zufallfundes“ aus einer (gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG) gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung zulässig sein kann, liegt nunmehr eine neue Entscheidung des BAG zum Thema Verwertung von Videoüberwachungen vor.
Das BAG hat am 23.08.2018 (Az.: 2 AZR 133/18) entschieden, dass die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zu Lasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig (und somit unrechtmäßig) wird, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.
Die Klägerin war in einem Tabak- und Zeitschriftenhandel tätig. Der Arbeitgeber hatte dort eine offene Videoüberwachung installiert, um sein Eigentum vor Straftaten – sowohl von Kunden, als auch eigenen Arbeitnehmern – zu schützen. Nach Arbeitergebervortrag wurde im dritten Quartal 2016 ein Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Bei einer im August 2016 erfolgten Auswertung der Videoaufzeichnungen wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmerin im Februar 2016 an zwei Tagen vereinnahmte Gelder nicht in die Kasse gelegt hatte, woraufhin der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte. Die Arbeitnehmerin hatte sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz obsiegt. Das Landesarbeitsgericht hatte ausgeführt, dass die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen einem Verwertungsverbot unterliegen würden, da der Arbeitgeber die entsprechenden Bildsequenzen unverzüglich – zumindest deutlich vor dem ersten 01.08.2016 – hätte löschen müssen. Das BAG hatte diese Entscheidung aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück verwiesen. Dort muss nun – nochmals – genau geprüft werden, ob es sich um eine recht-mäßige offene Videoüberwachung handelt, die dann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG (a. F.) zulässig gewesen wäre.
Das BAG hat somit klargestellt, dass der Arbeitgeber das Bildmaterial nicht sofort habe auswerten müssen; er kann hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sieht. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit 25.05.2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Arbeitnehmerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.